Wahlpflichunterricht


Wahlpflichunterricht

Wahlpflichtangebot

Wahlpflichtfächer 7/8:


Die gewählten Fächer werden 3-stündig unterrichtet, die Lerngruppe hat in der Regel 15 bis 24 Schüler/innen. Die Wahl der Schüler/innen bestimmt die Anzahl der Kurse, die aus dem Angebot gebildet werden können. Bei entsprechender Nachfrage können mehrere Kurse in einem Fach eingerichtet werden, manche Kursangebote müssen wegen zu geringer Nachfrage entfallen. Als Wahlpflichtfächer in der Klassenstufe 7/8 können angeboten werden:


- 2. Fremdsprache Französisch

- 2. Fremdsprache Englisch

- 2. Fremdsprache Spanisch

- Wirtschaft-Arbeit-Technik

- Naturwissenschaften (Nawi)

- Gesellschaftswissenschaften (Gewi)

- Kunst

- Informatik

- Sport


Wahlpflichtfächer 9/10:


Der Wahlpflichtunterricht wird 4-stündig unterrichtet. Jede Lerngruppe hat in der Regel 15 bis 25 Schüler/innen. Die Wahl der Schüler/innen bestimmt die Kurse, die aus dem Angebot gebildet werden können. Bei entsprechender Nachfrage können mehrere Kurse in einem Fach eingerichtet werden, manche Kursangebote müssen wegen zu geringer Nachfrage entfallen. Als Wahlpflichtfächer in der Klassenstufe 9/10 werden angeboten:


- 2. Fremdsprache Französisch (Fortführung)

- 2. Fremdsprache Englisch (Fortführung)

- 2. Fremdsprache Spanisch (Fortführung)

- 2. Fremdsprache Französisch (Neubeginn)

- 2. Fremdsprache Spanisch (Neubeginn)

- Wirtschaft-Arbeit-Technik (Schülerfirma)

- Naturwissenschaften (Nawi)

- Gesellschaftswissenschaften (Gewi)

- Kunst

- Informatik

- Sport


Klassenstufe 11:


In der Klassenstufe 11 wählen alle Schülerinnen und Schüler zwei Wahlpflichtkurse (früher Profilkurse). In der Regel werden diese in der Qualifikationsphase zum Abitur als Leistungskurse fortgeführt.



"Über einen Wechsel des Wahlpflichtkurses entscheidet auf Antrag die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den zuständigen Lehrkräften.

Der Wechsel ist in der Regel nur bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres nach Beginn des Kurses zulässig; ein späterer Wechsel ist auf besonders begründete Einzelfälle beschränkt."

(§11 Schulgesetz)

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